Fotos und Videos zu machen, ist heute selbstverständlich. Trotzdem gibt es Regeln, die das Recht jeder Person auf ihr eigenes Bild schützen.
Mit dem Smartphone besondere Momente festhalten und die Bilder teilen – nichts ist alltäglicher. Dennoch hat jede Person Rechte an ihrem eigenen Bild. Gerade jüngere Generationen, die Momente gerne auf einem Bild oder Video festhalten, sollten die wichtigsten Grundregeln kennen.
Das Recht am eigenen Bild bedeutet, dass jede Person selbst bestimmen darf, ob und wie ihr Bild verwendet wird. Das gilt sowohl für die Aufnahme als auch für die Veröffentlichung. Sobald eine Person auf einem Foto oder Video erkennbar ist, hat sie ein Recht darauf.
In der Schweiz ist dieses Recht in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das Ziel ist der Schutz der Privatsphäre. Zentral sind Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz.
Grundregel: Immer um Erlaubnis fragen, wenn man eine Person fotografiert oder filmt und sagen, wie das Bild verwendet werden soll (nur auf dem Handy behalten, in sozialen Medien veröffentlichen usw.).
Bei folgenden Ausnahmen muss nicht nach Erlaubnis gefragt werden:
- Stillschweigendes Einverständnis: Wenn eine Person nicht ausdrücklich „Ja“ sagt, ihr Verhalten oder der Kontext aber klar zeigt, dass sie einverstanden ist (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen, Sportwettkämpfen oder Auftritten auf der Strasse).
- Wenn Personen zwar auf einem Bild zu sehen sind, aber nicht im Mittelpunkt stehen.
Ein Bild ist mit einem Klick geteilt, aber praktisch nie mehr vollständig aus dem Netz zu holen. Auch ein gelöschtes Foto kann längst kopiert, gespeichert oder weitergeleitet worden sein.
- Das Bild einer Person darf nicht ohne deren Einwilligung verwendet werden (Ausnahmen siehe oben).
- Die Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft sein (z. B. keine Veröffentlichung im Internet).
- Das Einverständnis kann jederzeit zurückgezogen werden, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen dagegensprechen.
- Wenn jemand auf einem Foto unvorteilhaft dargestellt ist, sollte das Bild aus Respekt gelöscht werden – unabhängig von der Rechtslage.
- Solange Kinder noch nicht selbst über ihr Recht am eigenen Bild entscheiden können, schützen die Eltern ihre Privatsphäre. Sobald ein Kind alt genug ist, sollte vor dem Veröffentlichen sein Einverständnis eingeholt werden.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sollten grundsätzlich beide Elternteile mit der Veröffentlichung eines Kinderfotos einverstanden sein. Und je älter das Kind wird, desto mehr hat es selbst mitzureden, bis es schliesslich allein entscheidet. Schon jüngere Kinder kann man fragen, ob ein Bild veröffentlicht werden darf.
Zuerst die Person oder die Plattform kontaktieren, die das Bild veröffentlicht hat. Bei sozialen Netzwerken können die integrierten Meldefunktionen genutzt werden. Wird die Löschung verweigert oder verzögert, kann ein Rechtsdienst eingeschaltet oder die Polizei beigezogen werden.
Nein – ausser es ist ausdrücklich lizenzfrei oder unter einer Lizenz veröffentlicht, die die Weiterverwendung erlaubt. Auch bei frei zugänglichen Bildern bleibt das Recht am eigenen Bild bestehen.
Diese Entscheidung verdient eine sorgfältige Überlegung. Kinderschutz Schweiz empfiehlt, möglichst zurückhaltend mit der Veröffentlichung von Kinderfotos umzugehen. Einmal online, lassen sich Fotos kaum mehr vollständig kontrollieren oder löschen.
Eine hilfreiche Checkliste zum Thema Kinderbilder im Netz finden Sie bei Kinderschutz Schweiz.
Grundsätzlich nicht, ohne die Zustimmung der betroffenen Person. Ein Foto, das im privaten Rahmen verschickt wurde, ist nicht dafür bestimmt, weiterverbreitet zu werden.